Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen.
Ab Montag, 27. April 2020, tritt eine neue Verordnung des Landes (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) in Kraft, nach der eine Ausnahme vom Betretungsverbot auch für Alleinerziehende gilt, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Für diese Alleinerziehenden besteht ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung.
Voraussetzungen sind der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule sowie eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden.