Veranstaltungsformate im öffentlichen Raum/privaten Raum


Archivmeldung aus dem Jahr 2020
Veröffentlicht: 15.07.2020 // Quelle: Stadtverwaltung

In § 13 der gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen werden Regelungen zu Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum und im privaten Raum getroffen. Große Festveranstaltungen wie Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin untersagt.
Sofern Veranstalter, Schausteller o.Ä. an die Stadt Leverkusen herantreten, um in den kommenden Tagen, Wochen oder Monaten auf dem Leverkusener Stadtgebiet eine nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen durchführbare Veranstaltung, andere Konzeptvariationen o.Ä. anzumelden, werden diese durch die zuständigen Fachbereiche der Stadt Leverkusen sorgfältig überprüft.
In Zeiten der Corona-Pandemie und unter Beachtung der „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO des Landes Nordrhein-Westfalen werden Veranstaltungen, bei denen nach der CoronaSchVO ein Hygienekonzept vorgelegt werden muss, vom Fachbereich 53 -Medizinischer Dienst- bewertet. Aktuell steht die Stadt Leverkusen mit Organisatoren verschiedenster Veranstaltungsformate in engem Kontakt, um die Durchführbarkeit solcher Formate schnellstmöglich genehmigen zu können.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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