„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ (Art. 16a des Grundgesetzes)


Archivmeldung aus dem Jahr 2017
Veröffentlicht: 11.10.2017 // Quelle: OGV

Aus aktuellem Anlass und im Zusammenhang mit der Ausstellung „Leverkusener Integrationsgeschichte(n)“ lädt der OGV am kommenden Mittwoch, den 18. Oktober 2017 um 18.30 Uhr, zu einer Vortrags-und Diskussionsveranstaltung in die Villa Römer ein. Thema des Abends ist der Artikel 16a des Grundgesetzes: “Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Dieses Zitat aus dem Grundgesetz steht am Anfang des Vortrages, der die wechselvolle Geschichte des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland thematisiert.

Die Referentin, Rita Schillings, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrates Leverkusen, wird an diesem Abend aufzeigen, wie sich die Interpretation dieses Grundrechts vom Parlamentarischen Rat, den Eltern des Grundgesetzes, bis heute entwickelt hat. Rita Schillings war Gründungsmitglied des Flüchtlingsrates Leverkusen im Jahre 1990 und hat die konkreten Auswirkungen in den letzten 27 Jahren miterlebt. Sie kann somit aus ihren Erfahrungen und der Praxis vor Ort berichten.

Die aktuelle Diskussion im Zusammenhang mit den anstehenden Koalitionsverhandlungen wird dabei sicher auch eine Rolle spielen. Es besteht auch die Möglichkeit, vor dem Vortrag ab 18 Uhr die Ausstellung zu besuchen. Der Eintritt ist frei, der OGV freut sich jedoch über jeden Spender.

Referentin: Frau Rita Schillings, Flüchtlingsrat Leverkusen
Villa Römer -Haus der Stadtgeschichte-, Haus-Vorster Straße 6, 51379 Leverkusen (Opladen)


Artikel 16a Grundgesetz
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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