Ausdrücklich hat die Bezirksregierung Köln die Kommunen und Gemeinden noch einmal darauf hingewiesen, dass an den stillen Feiertagen, und insbesondere auch Karfreitag, die Durchführung unterhaltender Veranstaltungen wie Theateraufführungen und musikalische Darbietungen gesetzlich nicht gestattet ist. Einzige Ausnahme sind Veranstaltungen religiöser und ernster Art, die dem besonderen Wesen des Feiertages entsprechen.