Stadtplan Leverkusen


Weitere Lockerungen beim Transport von Klauentieren

Aufhebung der Einschränkungen für den Pferdesport


Änderung der 3. MKS – Schutzverordnung Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 19. April das generelle Transportverbot für Pferde aufgehoben. Anlässlich einer Tagung der Amtstierärzte am 10. Mai teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass nun auch die Einschränkungen für die Pferdesportveranstaltungen wegfallen. Die Pflicht zur Anmeldung von Pferdeturnieren beim Veterinäramt besteht aber grundsätzlich weiter.

Die Stadtverwaltung Leverkusen weist darauf hin, dass die 3. MKS - Schutzverordnung des Bundes mit Wirkung vom 17. Mai erneut geändert worden ist. Sie wird voraussichtlich bis zum 05.Juni in Kraft bleiben. Damit bleibt das generelle Transportverbot für Klauentiere wie Rinder, Schweine oder Schafe auch weiterhin bestehen. Die neue Regelung lässt aber Ausnahmen der bisher sehr strengen Vorschriften zu. So dürfen Schlachttiere jetzt wieder ohne Ausnahmegenehmigung entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle zum Schlachthof gebracht werden. Dies gilt auch für Transporte von Rindern und Schweinen innerhalb des Bundesgebietes in andere Bestände.

Weiter ist es jetzt wieder erlaubt, Schafe innerhalb eines Regierungsbezirkes in andere Bestände zu bringen. Außerhalb eines Regierungsbezirkes aber nur in bis zu sechs Beständen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht mehr für Rinder und Schweine.

Eine Ausnahmegenehmigung des heimischen Veterinäramts ist aber einzuholen, wenn z.B. Schafe über eine zugelassene Sammelstelle innerhalb eines Regierungsbezirkes in andere Bestände gebracht werden sollen. Dies ist besonders für den Fall zu beachten, wenn andere Klauentiere als Rinder und Schweine außerhalb eines Regierungsbezirkes über eine zugelassene Sammelstelle in bis zu sechs andere Bestände transportiert werden. Von dieser Regelung betroffen sind auch Tiere, die für eine sog. Wanderherde, zentral gesammelt werden, welche auf einem bestimmten Weidegebiet gehalten werden soll.

Eine Ausnahmegenehmigung für den Transport wird allerdings nur dann erteilt, wenn die Tiere mindestens 20 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sind und während dieser Zeit kein Klauentier in den Stall eingestellt worden ist. Bei Schweinen reduziert sich diese Frist auf zehn Tage Weiterhin muss das Fahrzeug vor und nach dem Transport gereinigt und desinfiziert werden.

Quelle: Pressemitteilung der Stadtverwaltung vom 28.05.2001
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Letzte Änderungen: 28.05.2001