Stadt zahlt 440.000 € an Kindergarten- und Grundschulganztags-Gebühren zurück

Verfahren zur Rückerstattung von Elternbeiträgen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Archivmeldung aus dem Jahr 2017
Veröffentlicht: 08.10.2017 // Quelle: Stadtverwaltung

Nach einem verlorenem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln teilte die Stadtverwaltung am Freitag mit, wie sie zuviel gezahlte Elternbeiträge zurückzahlen will:

"Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Leverkusen gibt in der derzeit gültigen Fassung vor, dass das Kind, für das der geringere Elternbeitrag festgesetzt wird, beitragsfrei zu setzen ist. Somit wird in der Regel der Elternbeitrag für jeweils nur ein Kind - nämlich das Kind, für das der höhere Elternbeitrag festgesetzt wird - gezahlt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder den Offenen Ganztag besuchen.

Befindet sich das Kind, welches aufgrund der Satzung beitragsbefreit ist im sogenannten beitragsfreien Jahr nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII (letztes Kindergartenjahr), musste nach dem bisherigen Verfahren für das Geschwisterkind mit dem höheren Beitrag weiterhin der Elternbeitrag gezahlt werden.

Gegen dieses Verfahren hat ein Leverkusener Elternpaar geklagt. Sie sahen hierin eine Benachteiligung gegenüber den Eltern mit nur einem Kind oder einem Geschwisterkind in der gleichen Beitragshöhe, da so eine Begünstigung im beitragsfreien Jahr entfällt.

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts Köln am 26.06.2017 hat der zuständige Einzelrichter darauf hingewiesen, dass der Intention des Gesetzgebers mit dieser Regelung nicht entsprochen wird. Es kommt nur eine Geschwisterkinderbefreiung zur Umsetzung, obwohl zwei Befreiungstatbestände gegeben sind, die auch umgesetzt werden müssen. Das Gericht weist darauf hin, dass § 23 Abs. 5, Satz 3 KiBiz eine zwingende Handlungsanweisung an den Satzungsgeber enthält, dass die Elternbeitragsfreiheit für das Vorschulkind sich in allen Fällen, in denen es eine Geschwisterermäßigung gibt, zusätzlich auswirken soll. Da die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln der Klage der Eheleute vor diesem Hintergrund entsprochen und die Elternbeitragssatzung der Stadt Leverkusen für nichtig erklärt hätte, ist die Stadt Leverkusen der Empfehlung des Gerichtes gefolgt und hat den streitbefangenen Elternbeitragsbescheid aufgehoben.

Es wurde daher im Sinne der Gleichbehandlung aller betroffenen Eltern für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 folgendes Verfahren bis zur entsprechenden Fortschreibung der Elternbeitragssatzung umgesetzt:

- Die Elternbeitragsfälle für den Besuch einer Tageseinrichtung/Tagespflege für Kinder für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 wurden im Hinblick auf den oben aufgeführten Sachverhalt ausgewertet. In den Fällen, in denen gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln für Geschwisterkinder kein Elternbeitrag festgesetzt werden darf, wird ein neuer Elternbeitragsbescheid mit einem Elternbeitrag von 0 € ausgefertigt und den Beitragszahlern übermittelt. Die überzahlten Elternbeiträge werden erstattet.

Insgesamt handelt es sich in den Jahren 2016 und 2017 um 291 Fälle, in denen die Eltern von dieser Entscheidung profitieren, was zu einem Einnahmeausfall von insgesamt rund 440.000 Euro für diese Jahre führt.

Eine erforderliche Satzungsänderung in diesem Punkt wird voraussichtlich in den nächsten Sitzungsturnus des Stadtrats eingebracht."


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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