Hinweis: Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer


Archivmeldung aus dem Jahr 2010
Veröffentlicht: 15.03.2010 // Quelle: Stadtverwaltung

Es liegt im Interesse des Eigentümers und auch der Mieter, dass eine Hausnummer gut sichtbar vorhanden ist, so dass Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell die richtige Adresse finden können. Ebenso ist die Erkennbarkeit der Hausnummer wichtig für Post und andere Zustelldienste.
Bereits die Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen (§ 16) schreibt die Anbringung einer Hausnummer vor.

Die bundesrechtliche Grundlage bzw. Vorgabe für die Anbringung von Hausnummern findet sich im Baugesetzbuch (§ 126 Abs. 3).
Danach ist der Eigentümer bzw. der Inhaber eines Grundstücks verpflichtet (§ 200 Abs. 2), sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen und das Schild selbst auf seine Kosten zu besorgen und anzubringen, so dass es von der Straße oder dem Wohnweg aus gut sichtbar und lesbar ist. Die Nummern müssen aus arabischen Ziffern bestehen, die mindestens 8,5 cm groß sind.

Nach der Umnummerierung eines Grundstückes darf die alte Nummer in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen, muss jedoch lesbar bleiben.“ Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

Weigert sich ein Grundstückseigentümer oder ein Nutzungsberechtigter, eine Hausnummer an dem Gebäude anzubringen, so kann die Gemeinde Zwangsgelder verhängen und auch im Wege der Ersatzvornahme das Schild selbst oder durch Dritte anbringen lassen. Die Kosten muss dann der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte tragen.


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

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