Geflügel: Änderung der Aufstallungspflicht - Ausnahmen möglich


Archivmeldung aus dem Jahr 2006
Veröffentlicht: 17.05.2006 // Quelle: Stadtverwaltung

Die neue Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest schreibt für Geflügel weiterhin die grundsätzliche Aufstallungspflicht in geschlossenen Ställen oder in überdachten, seitlich gegen Wildvögel ‚spatzendicht’ gesicherten Volieren vor. Es können aber nun Ausnahmen gemacht werden.

Diese gelten für Gebiete in denen sich keine Zugvögel sammeln und in denen nicht sehr große Geflügelhaltungen vorhanden sind. Der größte Teil der Stadt Leverkusen zählt zu den Regionen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen - immer vorausgesetzt, dass es nicht zu einer Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln oder Nutzgeflügel kommt.

Lediglich entlang des Rheins wird eine Schutzzone von ca. 500 Meter gebildet, in der Geflügel weiterhin im Stall bleiben muss. Die Schutzzone umfasst das Gelände von der Hitdorfer Straße und der A 59 rheinwärts, das LAGA-Gelände von der Rheinallee an und in der Fortsetzung das Gelände des Bayer-Werkes.

Folgende Voraussetzungen müssen jetzt für die Geflügelhaltung im Freien erfüllt werden:

* Die Freilandhaltung muss spätestens mit Aufnahme des Herauslassens des Geflügels dem Veterinäramt angezeigt werden.
* Der Standort der Geflügelhaltung darf nur von befugten Personen und nur nach Wechsel oder Desinfektion der Schuhe betreten werden.
* Es ist eine ordnungsgemäße Schadnagerkämpfung durchzuführen. Hierüber müssen Aufzeichnungen gemacht werden.
* Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Sie sind virologisch monatlich mittels Tupferproben zu untersuchen. Halter von Enten oder Gänsen können durch gleichzeitige Haltung einer Mindestzahl von sonstigem Geflügel als „Indikatortiere“ (z. B. Hühner) die Probennahmen und Laboruntersuchungen vermeiden. Hierbei macht man sich zunutze, dass Hühner und andere sonstige Geflügel deutlich empfindlicher auf eine Infektion mit Influenza Viren reagieren als Wassergeflügel. Es müssen bei weniger als 10 Enten oder Gänsen mindestens ein (jedoch höchstens die gleiche Anzahl) von sonstigem Geflügel gehalten werden. Werden 11 bis 100 Enten oder Gänse gehalten, so sind 10 bis 50 sonstiges Geflügel mit diesen Tieren zu halten. Jedes gestorbene Indikatortier muss umgehend über den behandelnden Tierarzt ins Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld zur Untersuchung eingesandt werden.

Für das Abgeben und den Handel mit Geflügel (Inverkehrbringen) gibt es weitere besondere Regelungen, die beim Veterinäramt angefragt werden können.

Grundsätzlich müssen vom Tierhalter noch weitere Anforderungen an Geflügelhaltungen erfüllt werden. Hierzu zählen insbesondere:

1. Es ist ein Bestandsregister zu führen. Ein Muster dieses Registers kann auf der Internetseite des Veterinäramtes abgerufen werden.
2. Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden. Hierüber sind Bescheinigungen vorzuhalten.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

Kategorie: Laga
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