Zum Fall des sich illegal in Deutschland aufhaltenden Straftäters nimmt das Landratsamt des Kreises Gotha folgendermaßen Stellung:
"Es handelte sich um einen bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber aus Albanien, der dem Landkreis Gotha zugewiesen war. Er wurde wegen verschiedener Delikte (u. a. Eigentumsdelikte, keine Sexualstraftaten) inhaftiert. Nach der Haftentlassung im November 2016 wurde dem Mann die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise angeboten, die er ablehnte. Daraufhin wurde eine Abschiebung für Anfang März 2017 organisiert, zu deren Termin der Ausreisepflichtige nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war.
Hinweise, dass er sich bei Bekannten in NRW aufhalten könnte, führten trotz Unterstützung der dortigen Behörden zunächst nicht zum Erfolg. Parallel dazu beantragte die Ausländerbehörde Gotha einen Abschiebehaftbeschluss beim Amtsgericht in Gotha, der als vorläufiger Beschluss auch erlassen wurde, und schrieb den Gesuchten zur Fahndung aus. Er wurde Anfang April von der Polizei in Leverkusen aufgegriffen, woraufhin sich die Ausländerbehörde Leverkusen meldete. Sie teilte mit, dass die umliegenden Abschiebehafteinrichtungen restlos überbelegt seien und das bis zum darauffolgenden Tag mit keinem freien Haftplatz zu rechnen wäre. Aufgrund der Aussage, dass keine Abschiebehaftplätze vorhanden wären, wurde kein förmliches Amtshilfeersuchen an Leverkusen gerichtet. Die dortigen Sachbearbeiter teilten kurz darauf aber mit, dass in der 300 km entfernten Abschiebehafteinrichtung in Pforzheim evtl. am Folgetag ein Haftplatz zur Verfügung stünde, jedoch könne seitens der Ausländerbehörde Leverkusen der Transport nicht abgesichert werden. Bei Zusicherung eines Transportes durch die Schubeinheit Thüringens von Leverkusen nach Pforzheim würde die Ausländerbehörde Leverkusen einen erneuten Haftantrag stellen, hieß es.
Nach Rücksprache mit der Zentralen Abschiebestelle Thüringens war ein Transport durch die Zentrale Schubeinheit des Freistaates allerdings ebenso nicht möglich. Der Betroffene musste daraufhin aus dem Polizeigewahrsam entlassen werden, obwohl er abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber ist, der sich bereits einer Abschiebung entzog und Mehrfachstraftäter ist.
Hintergrund ist: Die Polizei kann den Gesuchten auf Basis des vorläufigen Beschlusses max. 24 Stunden festhalten.
Das Aufenthaltsgesetz (Bundesrecht) regelt im § 62a, dass abzuschiebende Ausländer grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen sind, die getrennt sein müssen vom regulären Strafvollzug. Diese Regelung führte dazu, dass die Bundesländer ihrerseits diese Einrichtungen zunächst einmal aufbauen mussten und deren Betrieb untereinander abstimmten.
Aufgrund der Ereignisse des Jahres 2015 können die Kapazitäten nicht mehr den Fallzahlen gerecht werden."
Während Leverkusen von "Asylbewerber mit Staatsangehörigkeit Mazedonien" spricht geht man in Thüringen von einem "Asylbewerber aus Albanien" aus.
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