Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministerium für Finanzen zur steuerlichen Behandlung u.a. für Geldspenden für Flüchtlinge ergibt sich im Zeitraum rückwirkend vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 folgende Sonderregelung:
Für Überweisungen in unbegrenzter Höhe auf das von der Stadt Leverkusen eingerichtete Sonderkonto gelten der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking als vereinfachter Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung.
Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die Stadt Leverkusen ist damit nicht mehr erforderlich.