Stichtag 1. August 2013: Betreuungsanspruch auch für Kleinkinder

Bisher keine Klagen der Eltern über Versorgungslücken – im Laufe des Jahres wird in Leverkusen eine Versorgungsquote von 39,3 Prozent erreicht

Archivmeldung aus dem Jahr 2013
Veröffentlicht: 29.07.2013 // Quelle: Stadtverwaltung

Ab dem 1. August 2013 müssen die Kommunen den Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres erfüllen. Bund, Länder und Kommunen haben eine bundesdurchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent im Jahr 2013 als Zielmarke für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot festgelegt. In Leverkusen weist die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2013/14, das am 1. August 2013 beginnt, für Kinder im Alter von unter drei Jahren 1.054 Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie 389 Betreuungsplätze in der Tagespflege auf. Bei 4.725 Leverkusener Kindern in diesem Alter bedeutet das eine Versorgungsquote von 39,3 Prozent.

Die Jugendhilfeplanung gilt jedoch für das gesamte Kindergartenjahr 2013/14 und beinhaltet damit auch Betreuungsplätze, die erst im Verlauf des Kindergartenjahres fertiggestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Das sind die Betreuungsplätze in den Neubauten der von der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen errichteten Tageseinrichtungen für Kinder und verschiedene Ausbaumaßnahmen freier Träger, die sukzessive in diesem Jahr bezugsfertig werden. Wird das berücksichtigt, ergibt sich als Sachstand am Stichtag 1. August für Kinder im Alter von unter drei Jahren eine Anzahl von 642 Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen und 389 Betreuungsplätzen in Tagespflege - mithin eine Versorgungsquote von 28,1 Prozent.

Die verfügbaren Betreuungsplätze sind entsprechend belegt. Es konnten bislang aber alle Eltern, die einen Platz suchten, versorgt werden. Dem Fachbereich Kinder und Jugend liegen keine Klagen vor. Ebensowenig liegen Beschwerden über die Art der Betreuung und Unterbringung vor. In Leverkusen wurden in dieser Beziehung immer schon die Wünsche der Eltern weitgehend berücksichtigt. Die Wunscheinrichtung kann dabei durchaus an einem völlig anderen Standort sein, als der Wohnort, z. B. bewusst gewählt von einem Elternteil, der das Kind oder die Kinder in der Nähe der Arbeitsstelle betreuen lässt.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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