Leverkusen weist auf Landeshundegesetz hin


Archivmeldung aus dem Jahr 2009
Veröffentlicht: 18.09.2009 // Quelle: Stadtverwaltung

Kontrollen des Fachbereiches Recht und Ordnung haben ergeben, dass einige Hundehalter keine Erlaubnis für illegal angeschaffte so genannte „Kampfhunde“ haben. Die Stadt Leverkusen nimmt dies zum Anlass, noch einmal auf das in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 geltende Landeshundegesetz hinzuweisen.
Danach besteht ein Zuchtverbot für Hunde der Rassen Pitbullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen.
Es gilt zudem ein bundesweites Einfuhrverbot. Für die Haltung dieser Hunde ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich, an deren Erteilung der Gesetzgeber hohe Anforderungen stellt. Unabhängig von den persönlichen Eignungsvoraussetzungen des Hundehalters kann eine Haltungserlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung übernommen wird.
Eine Erlaubnis für die Hundehaltung brauchen auch die Besitzer von Hunden der Rassen American Bulldog, Rottweiler, Alano, Dogo Argentino, Mastiff, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Mastino Espagnol, Fila Brasileiro, Tosa Inu oder Kreuzungen dieser Rassen. Für diese Rassen besteht jedoch kein Zuchtverbot.
Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen gilt ein genereller Anlein- und Maulkorbzwang für alle erlaubnispflichtigen Hunderassen.
Hundeführer von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rasse müssen einen Sachkundenachweis erbringen, die Zuverlässigkeit besitzen und müssen in der Lage sein, den Hund sicher zu halten und zu führen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weiterhin ergibt sich aus dem Gesetz die Verpflichtung, die Haltung großer Hunde, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von 20 Kilogramm erreichen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen - unabhängig von der Hundesteueranmeldung.
Mit dieser Anzeige muss gleichzeitig eine Bescheinigung über einen Mikrochip, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis vorgelegt werden.
Auch hier stellt der Fachbereich Recht und Ordnung bei Kontrollen fest, dass einige Hundehalter dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sind. Dies hatte die Einleitung von Bußgeldverfahren und auch den Erlass von Ordnungsverfügungen zur Folge.
In Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr - beispielsweise Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche, Straßen, Plätze und Grünanlagen - sind alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, angeleint zu führen.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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