Stadtplan Leverkusen


Broschüre mit aktuellen Infos zu "620- Mark-Jobs"


Wegen intensiver Nachfrage und aus aktuellem Anlaß hat das Frauenbüro die Informationsbroschüre zur geringfügigen Beschäftigung neu aufgelegt. Auf 50 Seiten enthält sie, neben Wissenswertem zu Sozial- und Steuerrecht, Arbeitsvertrag, Urlaub oder Mutterschutz, die seit 01.01.98 wirksamen Änderungen.

Ab Jahresbeginn beträgt die Verdienstgrenze anstatt bisher 610 Mark nunmehr 620 Mark im Monat. Arbeitslose müssen beachten, daß sie bei Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr arbeitslos sind und somit jeglichen Leistungsanspruch verlieren. Dies ist Folge davon, daß seit 01.04.97 auch in der Arbeitslosenversicherung die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt wurde.

Der Monatslohn bis zu 620 Mark kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Eine Lohnsteuerkarte muß in diesem Fall nicht vorgelegt werden. Allerdings: Der Stundenlohn darf 21,70 Mark nicht übersteigen.

Die Senkung des Solidaritätszuschlags führt zu einer höheren Vergütung, wenn die Arbeitgeber diese Pauschalsteuer bislang auf die Arbeitnehmerinnen abgewälzt haben.

Unverändert geblieben ist die Versicherungsgrenze bei der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfrei sind Arbeitnehmerinnen, deren wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt.

Exemplare der Broschüre liegen bei den städtischen Infostellen aus und können im Frauenbüro, Rathaus 1. Etage, abgeholt werden.

Nach aktuellen Schätzungen ist die Anzahl der sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnisse in Deutschland auf rund 6,7 Millionen angestiegen. Geringfügige Beschäftigung ist keine Ausnahme, sondern zum festen Bestandteil des Arbeitsmarktes geworden. Diese Entwicklung kritisieren Frau-enverbände und Gewerkschaften genauso wie Gleichstellungsbeauftragte und verschiedene Landesministerien seit längerem. So forderten im Herbst 1997 Vertreterinnen der Kampagne "Mittendrin und trotzdem draußen" die Bundesregierung auf, Gesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, die den geringfügig Beschäftigten tatsächlich nützen. Diese blieben jedoch aus. Übrig blieb aufgrund der geltenden Rechtslage die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 1998 in den alten Bundesländern von 610 auf 620 Mark im Monat (in den neuen Bundesländern beträgt die Verdienstgrenze 520 Mark). Statt Eingrenzung erfolgte also die Ausweitung sozialversicherungsfreier Tätigkeit.

Quelle: Pressemitteilung der Stadtverwaltung vom 05.02.1998
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Letzte Änderungen: 12.12.2000